Einträge Wildbuch

FRAGE:
Muss ein eindeutiger Fehlschuss (keine Pirschzeichen, Nachsuche oder Kontrollsuche mit Schweisshund erfolglos durchgeführt) im Wildbuch eingetragen werden?

ANTWORT:
Nein, sollten das Nachsuchengespann und die Schützin oder der Schütze sich einig sein, dass total danebengeschossen wurde, muss kein Eintrag erfolgen. Beim Vorhandensein von Pirschzeichen, Schnitthaar, Schweiss, usw. muss ein Eintrag erfolgen. Total gefehlt = Kontrollsuche, Tier verletzt = Nachsuche.

 

Nachsuchestatistik

FRAGE:
Welchen Zweck erfüllt die Datensammlung?

ANTWORT:
Weil es der Gesetzgeber so will. § 12 Abs. 4 lit d «Die Direktion führt eine Nachsuchstratistik»

 

FRAGE:
Wer sieht die Statistik (Zugriff)?

ANTWORT:
Jeder Zugriffsberechtigte im Bereich seiner Berechtigung. Pächterin/Pächter für sein Revier, Mitarbeitende der FJV über den ganzen Kanton.

 

FRAGE:
Wer hat alles Zugriff aufs Wildbuch?

ANTWORT:
Mitglieder der Jagdgesellschaften (JA, Pächter und Schweisshundeführer) sowie alle MA der FJV

 

FRAGE:
Wie lange werden die Daten gespeichert?

ANTWORT:
Daten müssen gemäss kantonaler Vorgaben mind. 10 Jahre gespeichert werden. Wie mit Daten des Wildbuches umgegangen wird ist zurzeit in Klärung.

 

Ernennung Revieraufsicht

FRAGE:
Nach §31 muss die Revieraufsicht von der Direktion und den Gemeinden ernannt werden. Gilt das auch für bisherige Jagdaufseher/innen?

ANTWORT:

  • Die Ernennung erfolgt durch die Reviere. Die Gemeinden und die Direktion (FJV) müssen lediglich genehmigen.
  • Bisherige, vereidigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen nicht neu bewilligt werden. Zumal die Gemeinde auch bisher ihre Bewilligung dazu erteilen musste.
  • Wichtig ist jedoch, dass bisherige Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher gemäss den Übergangsbestimmungen des Jagdgesetzes innert 5 Jahren die Ergänzungsprüfung absolvieren müssen wenn sie weiterhin die Revieraufsicht wahrnehmen wollen.
  • Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, welche diese Ergänzungsprüfung (OBV) bis Ablauf der Übergangszeit nicht absolviert haben, verlieren den Status innerhalb der Reviere.

 

Antrag an die Jagdkommission

FRAGE:
Aus den Reihen des VZJ wurde der Antrage gestellt, in den Jagdbetriebsvorschriften, VI. 3. +4. das Wording "wildscharf", "schnell genug" und dergleichen zu streichen respektive anzupassen, da die Beurteilung des Jagdhundes in der Kompetenz des Hundeführers liegen sollte.

ANTWORT:
Die Beschreibung wurde gezielt gewählt. Daher wurde der Antrag von der Jagdkommission abgelehnt.

 

Rechte und Pflichten Mitglieder JG

FRAGE:
Was bedeutet "Mitglied der Jagdgesellschaft"? (Konkret geht es hier um "Jahresgäste" )

Dürfen diese ...

  • ... die Jagdleitung übernehmen (Gesellschaftsjagden)?
  • ... Ausrücken bei Verkehrsunfällen?
  • ... verletzte und Kranke Tiere während der Schonzeit erlösen?
  • ... kann das die JG allenfalls intern mit einem Vertrag selber regeln?

ANTWORT:

  • Mitglieder der Jagdgesellschaft sind nur Pächterinnen und Pächter. Die Jagdaufsicht kann auch Mitglied der Jagdgesellschaft sein, muss aber nicht. Gäste und Personen in Ausbildung sind keine Mitglieder der Jagdgesellschaft.

  • Diese dürfen:
    die Jagdleitung nicht übernehmen (Verantwortung und Haftung liegt solidarisch bei der Jagdgesellschaft)
    bei Verkehrsunfällen nicht ausrücken. (Keine Berechtigung zum Ausfüllen des Unfallprotokolls und infolge der nächsten Frage)
    verletzte und kranke Tiere während der Schonzeit nicht erlösen was auch ein Grund dafür ist, dass sie nicht an Verkehrsunfälle ausrücken dürfen.